Leistungen
Brandschutzkonzepte/-nachweise
Werden genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderungen an baulichen Anlagen vorgenommen oder Errichtungen von baulichen Anlagen beabsichtigt, verlangen die zuständigen Baugenehmigungsbehörden in aller Regel den Nachweis der Einhaltung der brandschutztechnischen Vorgaben aus den jeweiligen Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften.
Im Rahmen der Erstellung von Brandschutzkonzepten oder Brandschutznachweisen werden gebäudespezifisch die baurechtlichen Anforderungen zum vorbeugenden baulichen, anlagentechnischen, abwehrenden und organisatorischen Brandschutz zusammengestellt und in Brandschutz-Konzept-Plänen visualisiert.
In Bestandsgebäuden erfolgt bei der Ausarbeitung der Brandschutzkonzepte und -nachweisen eine ausführliche Bestandsanalyse zur Würdigung der genehmigten Bestandsituationen, welche eingearbeitet werden, so dass – sofern dies aufgrund der geplanten Nutzung und baulichen Veränderungen vertretbar ist – für sie weiterhin Bestandsschutz besteht und/oder konkrete Ertüchtigungsmaßnahmen aufzeiget werden, ohne „dass alles abgerissen und neu gebaut“ werden muss.
Ob für ein Mehrfamilienwohnhaus oder für eine großflächige Industriehalle sowie Garagen, Krankenhäuser, Versammlungsstätten und viele weitere Gebäudetypen erstelle ich Ihr maßgeschneidertes, individuelles Brandschutzkonzept/-nachweis als Baugenehmigungsgrundlage und Planungsgrundlage für die folgenden Leistungsphasen des Architekten.
Die Erstellung des Brandschutzkonzeptes erfolgt gem. dem Leistungsbild der AHO Schriftenreihe Heft Nr. 17 Leistungen für Brandschutz in der aktuellen Fassung per Leistungsphase 1 – 4.
Brandschutztechnische Stellungnahmen, Bewertungen und Begleitungen
Es muss nicht immer gleich ein ganzheitliches Brandschutzkonzept sein – gerne stehe ich bereit und beantworte individuelle Einzelfragen in brandschutztechnischen Stellungnahmen und Bewertungen. So können Ist-Soll-Abgleiche anhand bestehender Baugenehmigungen, Protokollen behördlicher Begehungen oder bestehender Brandschutzkonzepte Aufschluss über etwaige Defizite im Brandschutz geben, die sich aufgrund über Jahre/Jahrzehnte gewachsene Betriebsstrukturen ergeben haben oder sich auswirkende Schnittstellen bei zukünftigen Erweiterungen/Umbauten aufzeigen. Hier dokumentiere ich gerne Auffälligkeiten und zeige wirtschaftlich und organisatorisch vertretbare Lösungen auf.
Unabhängig davon, ob Ihre Versicherung Ihnen brandschutztechnische Auflagen erteilt, eine Behörde sich zu einer Begehung (Brand(verhütungs)schau/wiederkehrende Prüfung) angekündigt hat – ich berate und begleite Sie gern.
Brandschutzpläne und Brandschutzordnung
Fluchtpläne, Rettungswegepläne, Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Bestuhlungspläne usw. – all dies lässt sich unter dem Begriff Brandschutzpläne zusammenfassen und werden durch Brandschutzordnungen ergänzt.
Flucht- und Rettungspläne – häufig auch Rettungswegepläne oder Fluchtpläne genannt – zeigen allen Anwesenden in einem Gebäude die Standorte von Feuerlöscheinrichtungen, wie Feuerlöscher oder Löschdecken, sowie Einrichtungen zur Alarmierung, bspw. rote oder blaue Druckknopfmelder oder Megafone. Zudem werden Erste-Hilfe-Einrichtungen, wie Verbandkästen, Augenduschen, Defibrillatoren etc. farblich vom Plan abgehoben dargestellt. Als wichtigster Bestandteil sind die von Ihrem Standort aus kürzesten Rettungswege in sichere Bereiche (Außenbereich, Flure, Treppenräume etc.) dargestellt. Flucht- und Rettungspläne werden basierend auf verschiedenen Normen (u. a. DIN EN ISO 23601, DIN 4844) sowie Vorgaben aus dem Arbeitsstättenrecht (u. a. ASR A2.3) nach Ihren Belangen erstellt – auf Wunsch erfolgt die Lieferung in Klapprahmen zur Selbstmontage.
Feuerwehrpläne, auch Feuerwehr-Einsatz-Pläne genannt, sind an zentraler Stelle nur für die Feuerwehr zugänglich in einem Objekt hinterlegt. Üblicherweise finden sich solche Pläne in ausgedehnten Gebäuden wie Verkaufsstätten, Industriehallen, Krankenhäuser oder Hotels sowie in Gebäuden, die eine Brandmeldeanlage besitzen. Sie werden nach DIN 14095 erstellt, welche in der Regel durch teils umfangreiche weitere Vorgaben der zuständigen Feuerwehren und Behörden ergänz wird. Beachten Sie hierbei bitte, dass Feuerwehrpläne grundsätzlich behördlich zustimmungspflichtig – je nach Landkreis sogar genehmigungspflichtig – sind und daher zwingend in Absprache mit der zustimmenden/genehmigenden Behörde erstellt werden müssen.
Bestuhlungspläne – auch Möblierungspläne genannt – sind immer dann erforderlich, wenn sich eine so große Personenanzahl in einem Raum oder Gebäude ansammeln kann, dass baurechtlich von einer Versammlungsstätte zu reden ist (mehr als 200 Besucher), jedoch nicht genügend Rettungswege für diese Personenanzahl zur Verfügung stehen. Durch Bestuhlungspläne werden Sitzplätze – bspw. an Tischen, in Reihen, Bankett, mit Bühne etc. – dargestellt. Durch diese Pläne wird dem Betreiber des Gebäudes dargestellt, wie die behördlich festgelegte maximale Personenanzahl eingehalten werden kann, so dass genügend Rettungswege zur Verfügung stehen. Enorm wichtig ist, dass die in Bestuhlungspläne ausgewiesenen Personenanzahlen zu keinem Zeitpunkt überschritten werden dürfen und Tische/Stühle unter keinen Umständen vom Bestuhlungsplan abweichend aufgestellt werden dürfen. Hieraus schlussfolgert sich, dass bei bspw. 17 verschiedenen Veranstaltungsvarianten (Bankett, Vortrag, Kappensitzung, Stuhlkreis etc.) für jede Bestuhlungsvariante ein eigener Bestuhlungsplan angefertigt werden muss, der baurechtlich durch die Genehmigungsbehörde genehmigt werden muss.
Brandschutzordnungen – aufgeteilt in die Teile A, B und C – stellen für anwesende Personen (Teil A für alle Personen, Teil B für Mitarbeiter ohne besondere Brandschutzaufgaben und Teil C für Mitarbeiter mit besonderen Brandschutzaufgaben) eine Art Handlungsleitfaden dar, dem entnommen werden kann, wie die brandschutztechnische Infrastruktur des Gebäudes aufgebaut ist, welche Löschmittel zu Verfügung stehen und welche Maßnahmen im Brandfall zu ergreifen sind. Auch wird geregelt, durch welche Maßnahmen Brände im Betriebsalltag vermieden werden können. Die entsprechende Norm – DIN 14096 – legt fest, welche Sachverhalte in einer Brandschutzordnung zu erläutern sind. Brandschutzordnungen müssen jedoch, sofern dies erforderlich ist, immer an den Betrieb angepasst werden, so dass online-Vordrucke nicht den normativen Ansprüchen genügen können. In einem Krankenhaus müssen bspw. andere zusätzliche Sachverhalte betrachtet werden, als in einer Lagerhalle oder Verwaltung.
Fachbauleitung Brandschutz
Nach der Fertigstellung und Genehmigung des Brandschutzkonzeptes erfolgt dessen Umsetzung. In vielen Fällen wird mit der Überwachung und Koordination der brandschutztechnischen Arbeiten der Bauleiter – meist ein Hochbautechniker, Architekt oder Ingenieur – durch den Bauherren beauftragt. Der Fachbauleiter Brandschutz unterstützt den Gesamt-Bauleiter, sodass bei der Umsetzung teils komplexer Ausführungsdetails die baurechtlichen Vorgaben eingehalten werden können. Hierbei besitzt der Fachbauleiter keinerlei Weisungsrecht oder Vergabebefugnis und ist daher als Fachkraft zur brandschutztechnischen Qualitätssicherung zu sehen. Er stimmt – in Abstimmung mit dem Bauleiter – Ausführungsdetails mit den ausführenden Fachunternehmen ab und unterstützt diese bei der Umsetzung vor Ort.
Durch einen Fachbauleiter Brandschutz lassen sich unter Umständen Kostensenkungen erwirken, da er aufgrund seiner umfassenden Kenntnisse im Brandschutz baurechtliche Erleichterungen, die es in Vielzahl bei Leitungs- und Lüftungsanlagen gibt – erkennt und beratend empfiehlt.
Externer Brandschutzbeauftragter
Als externer Brandschutzbeauftragter berate ich Ihr Unternehmen gerne umfänglich in den Fragestellungen des organisatorischen Brandschutzes. Ob einzelne Fragestellungen, Mitarbeiterunterweisungen gem. ArbSchG im Brandschutz, Ausbildung von Brandschutzhelfern, Löschtrainings oder Begehungen – im Rahmen der Aufgaben gem. DGUV-Information 205-003 bin ich gerne für Ihr Unternehmen tätig.